Rehabilitationsmaßnahmen werden groß herausgestellt, ihre Wertigkeit im SV-System scheint aber eher bescheiden zu sein. Beispiel: Der Umgang von SV-Trägern mit Zwangsbeitragszahlern: Antrag auf BU-Pension wird abgelehnt, aber in eine Reha-Anstalt zugewiesen. In den Beilagen dazu stand:
„Nichtantritt des Heilverfahrens wird… bei Ihrer nächsten Antragstellung mitberücksichtig“
Der Zwangsbeitragszahler glaubt an den in der europäischen Wertordnung verankerten Grundsatz von Treu und Glauben, daß ebenso bei Antritt des Heilverfahrens das Ergebnis einer derartigen Rehabilitation im weiteren Verfahren berücksichtigt würde und leistet im Vertrauen darauf dieser Zuweisung Folge. Er opfert dafür sechs Wochen Lebenszeit und im Entlassungsbericht dieser Anstalt steht:
„Gegen Ende der Reha kam es erneut zu einem Stimmungseinbruch. Die
psychosoziale und körperliche Belastbarkeit ist zum Entlassungszeitpunkt
stark eingeschränkt… Ein Wiedereinstieg ins Berufsleben ist aufgrund der
gesundheitlichen Situation derzeit nicht möglich.“
BU-Pension hat er trotzdem nicht bekommen. Ob der Umstand, daß er es gewagt hatte, sich über Qualität von Bescheid und Untersuchung der PVA zu beschweren, dabei eine Rolle spielt, ist der zugänglichen Aktenlage nicht zu entnehmen.
Der Stellenwert von Rehabilitationsanstalten und Rehabilitationsmaßnahmen dürfte somit in der Praxis den theoretischen Ansprüchen nicht entsprechen. Er erscheint gering, wenn ihre Ergebnisse bei der Entscheidung über Gewährung von Sozialleistungen on den SV-Trägern, die sie selbst bestellt haben, derart demonstrativ übergangen werden.
Was ist von Reha-Maßnahmen zu halten, deren Stellenwert so gering ist, wenn deren Ergebnis ohnehin nicht einmal von den SV-Trägern, die sie selbst veranlaßt haben, umgesetzt wird? (Übrigens auch nicht vom Sozialgericht, im Gutachten eines "unbefangenen" Sachverständigen wird der Pensionswerber als "Gegner" mit "querulativen Tendenzen" wie "Gegenrede mit provokativen Inhalten" bezeichnet, welch "psychisches Verhalten" keine "Belohnung" durch eine Leistung erhalten sollte).
Wozu und mit welcher moralischen Grundlage nimmt man sechs Wochen des Lebens eines Menschen für eine Reha-Maßnahme in Anspruch, wenn man ihr Ergebnis dann nicht respektiert?
Kann man als Patient nicht darauf vertrauen, daß eine Reha-Maßnahme, zu der man geschickt wird, samt ihrem Ergebnis beachtet wird? Oder wird das sowieso ganz einfach nicht einmal ignoriert, wenn es zu Gunsten einer Leistungsgewährung ausfällt?
Der Vertrauensgrundsatz steht zwar heute nur mehr in der Straßenverkehrsordnung und nicht im Verfahrensrecht, aber trotzdem: Ist das der erwünschte Umgang von SV-Trägern mit Patienten?